Melderegister - Einwohnermeldeamt Schweiz   Melderegisterauskunft Schweiz


Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

(Register- und Meldegesetz, RMG)

Vom 18.11.2008 (Stand 01.05.2009)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 8–12 und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Har­monisierung der Einwohnerregister und anderer amtli­cher Personenregis­ter (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006[1] sowie § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
1

Gegenstand des Gesetzes sind

a) die Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Ein-wohnern und den öffentlichen Organen gemäss § 3 lit. c des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[2],
b) die Regelung des Meldewesens,
c) die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Objekten,
d) der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereit-stellung der Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons.
§ 2
Hauptwohnsitz
1

Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar sein muss.

2

Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

§ 3
Nebenwohnsitz
1

Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs anwesend ist.

2

Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.

§ 4
Einwohnerinnen und Einwohner; Aufenthaltsstatus
1

Einwohnerinnen und Einwohner sind Personen, die in einer Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

2

Schweizerische Staatsangehörige haben Niederlassung in der Haupt­wohnsitzgemeinde und Aufenthalt in der Nebenwohnsitzgemeinde.

3

Der Aufenthaltsstatus der ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts.

§ 5
Personenidentifikation
1

Die öffentlichen Organe dürfen die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen­versiche­rung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[3] zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwen­den.

2

Der Kanton kann Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern ohne Versi­chertennummer zur Identifikation eine Zeichenfolge zuordnen, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt. Diese Identifikation darf wie die Versichertennummer gemäss Absatz 1 verwendet werden.

§ 6
Objektidentifikation
1

Objekte gemäss diesem Gesetz sind Strassen, Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.

2

Die Identifikation eines Grundstücks entspricht der Bezeichnung im Grundbuch.

3

Die Identifikation eines Gebäudes erfolgt durch den Gebäudeidentifika­tor nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) gemäss Art. 10 Abs. 3bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992[4] sowie der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungs­register (GWR-VO) vom 31. Mai 2000[5].

4

Die Identifikation einer Wohnung erfolgt durch den Wohnungsidentifi­kator nach dem GWR sowie durch eine administrative Wohnungsnummer.

2. Melde- und Auskunftspflichten
§ 7
Meldepflichten
a) Einwohnerinnen und Einwohner
1

Personen, die in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen, melden sich bei der Einwohnerkontrolle an.

2

Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu mel­den, wenn sie

a) innerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Gebäudes umziehen,
b) ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz aufgeben.
3

Mit der Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Zuzugs- und Weg­zugsgemeinde erfüllen die Einwohnerinnen und Einwohner gleichzeitig allfällige Pflichten zur Mitteilung von Adressänderungen gegenüber den öffentlichen Organen, die an das kantonale Einwohner- beziehungsweise Objektregister angeschlossen sind.

§ 8
b) Personen mit Grundeigentum
1

Natürliche Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und juristische Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Grundeigentum in der Gemeinde haben dieser ihre Adresse und all­fällige Adressänderungen zu melden.

§ 9
Auskunfts- und Hinterlegungspflicht
1

Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen haben der Gemeinde wahrheitsgemäss Auskunft über die im Einwohner- oder Objektregister zu erfassenden Tatsachen zu geben, falls erforderlich zu belegen und auf Verlangen persönlich vorzusprechen.

2

Volljährige schweizerische Staatsangehörige haben in der Hauptwohn­sitzgemeinde den Heimatschein oder gleichbedeutende Schriften zu hin­terlegen.

3

In der Nebenwohnsitzgemeinde haben schweizerische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in der Schweiz den Heimatausweis oder gleichbedeu­tende Schriften zu hinterlegen.

§ 10
Pflichten bei Vermietung und Logisgabe sowie bei der Führung von Kollektivhaushalten
1

Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhält­nisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei auf­einanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs Logis geben, sind verpflichtet,

a) ein-, um- und wegziehende Personen der Einwohnerkontrolle zu melden,
b) in Mietverträgen oder Wohnbestätigungen die administrative Wohnungsnummer aufzuführen,
c) auf Verlangen Mieter- und Wohnungslisten zur Verfügung zu stellen.
3

Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohner­kontrolle der Gemeinde alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahrs in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Der Regierungsrat kann dazu Ausführungsvorschriften erlassen.

§ 11
Auskunftspflicht
a) Arbeitgebende
1

Arbeitgebende haben der Einwohnerkontrolle auf Verlangen über die bei ihnen beschäftigten Personen Auskunft zu geben, wenn diese ihre Melde­pflichten nicht selbst erfüllen.

§ 12
b) Anbietende leitungsgebundener Dienste
1

Elektrizitätsversorgende und übrige Anbietende leitungsge­bundener Dienste sind verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nach­führung der Wohnungsidentifikation notwendig sind, der Ein­wohnerkon­trolle Auskunft zu erteilen.

§ 13
Meldepflicht von Gebäudeversicherung und Grundbuchämtern
1

Aargauische Gebäudeversicherung und Grundbuchämter melden den Gemeinden jede einwohner- und objektregisterrelevante Änderung.

§ 14
Meldefristen
1

Für die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes genannten Meldepflichten gilt eine Frist von 14 Tagen.

3. Aufgaben der Gemeinden
§ 15
Einwohner- und Objektregister
1

Die Gemeinden registrieren

a) Einwohnerinnen und Einwohner,
b) in der Gemeinde geplante und gelegene Objekte,
c) natürliche Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommandit-gesellschaften, wenn diese über Grundeigentum in der Gemeinde verfügen.
2

Einwohner- und Objektregister werden elektronisch geführt und unter Verwendung der Objektidentifikatoren miteinander verknüpft.

3

Die in den Einwohner- und Objektregistern zu führenden Merkmale sind mit ihren Ausprägungen, Nomenklaturen und Codierungen in den Merk­malskatalogen des Bundes beschrieben. Der Regierungsrat kann zusätzli­che Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben not­wendig sind.

4

Die Gemeinden können weitere Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben notwendig sind.

§ 16
Verantwortlichkeit und Aufgaben
1

Die Gemeinden führen eine Einwohnerkontrolle und organisieren die Objektverwaltung.

2

Sie bestimmen je eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung für die Einwohnerkontrolle und die Objektverwaltung.

3

Die Einwohnerkontrolle und die Objektverwaltung

a) nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen,
b) sind für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Einwohner- und Objektregister zuständig,
c) leiten die Änderungen der Daten der Einwohner- und Objektregister an das kantonale Einwohner- beziehungsweise Objektregister weiter und transferieren periodisch die gesamten Datenbestände.
4

Die Einwohnerkontrolle

a) übernimmt die Daten von Zuzügerinnen und Zuzügern von der zuständigen Stelle,
b) weist Einwohnerinnen und Einwohnern den Wohnungsidentifikator zu (Haushaltbildung),
c) teilt Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben,
d) stellt Bescheinigungen und Bestätigungen sowie die für die Begründung eines Nebenwohnsitzes erforderlichen Dokumente aus,
e) bewahrt die hinterlegten Schriften auf.
5

Die Gemeinden sind verpflichtet, Verfahren, Funktionalität und Anbin­dung ihrer Einwohner- und Objektregister an die Standards des kantona­len Einwohner- beziehungsweise Objektregisters zu gewährleisten.

§ 17
Übertragung an Dritte
1

Der Gemeinderat kann Arbeiten in Zusammenhang mit der Haushaltbil­dung an Dritte übertragen.

§ 18
Bearbeitungsweise
1

Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohner- oder Objektregister betreffen, raschestmöglich und melden die Mutationen umgehend an das kantonale Ein­wohner- beziehungsweise Objektregister.

4. Aufgaben des Kantons
§ 19
Kantonales Einwohner- und Objektregister
1

Der Kanton betreibt ein Einwohner- und ein Objektregister. Diese ent­halten die nach den Vorschriften von Bund und Kanton erforderlichen Merkmale und Weitermeldungen der kommunalen Einwohner- und lokal geführten Objektregister als gespiegelte Datensätze. Der Regierungsrat kann ein­zelne, nach kantonalem Recht erforderliche Merkmale von der Spiegelung auf das kantonale Einwohnerregister ausnehmen.

2

Nach Bedarf der Gemeinden stellt ihnen der Kanton entgeltlich das kantonale System zur Führung des Objektregisters zur Verfügung.

3

Die Daten des kantonalen Einwohnerregisters und des kantonalen Objektregisters werden über die Objektidentifikation miteinander ver­knüpft.

§ 20
Verantwortlichkeit und Aufgaben
1

Das zuständige Departement ist verantwortlich für die

a) Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen den Gemeinden im Kanton,
b) Sicherstellung des Datenaustauschs über die nationale Datenaustauschplattform zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton,
c) Schnittstelle zu den angeschlossenen kantonalen öffentlichen Organen und den Gemeinden.
§ 21
Zugriff und Datenbekanntgabe
a) An öffentliche Organe
1

Die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe dürfen vom kan­tonalen Einwohner- beziehungsweise Objektregister diejenigen Daten abrufen oder sich diejenigen Mutationen zustellen lassen, die sie zur Erfül­lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Das zuständige Depar­tement teilt auf begründeten Antrag der öffentlichen Organe die Nut­zungsberechtigungen zu.

2

Einwohnerkontrollen und die für die Objektverwaltung zuständigen Stellen dürfen auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden Daten Zugriff nehmen und diese auf eigenen Datenträgern speichern.

3

Besonders schützenswerte Personendaten dür­fen nur abgerufen werden, wenn dies durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift erlaubt ist.

4

Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehö­rigen ihrer Konfession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen.

5

Der für die Erstellung von Statistiken zuständigen kantonalen Behörde dürfen alle, auch besonders schützenswerte, Personendaten im Abrufver­fahren bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von § 19 IDAG eingehalten sind.

6

Der Zugriff auf das kantonale Einwohner- beziehungsweise Objektre­gister ist unentgeltlich.

§ 22
b) An Dritte
1

Das zuständige Departement kann Dritten bekanntgeben:

a) Daten über Einzelpersonen, deren Wohnsitz nicht bekannt ist,
b) Daten über nach bestimmten Kriterien geordnete Personengruppen mehrerer Gemeinden.
2

Für die Datenbekanntgabe nach Absatz 1 lit. b ist § 16 Abs. 2 IDAG ana­log anzuwenden. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren nach den Vorschriften des IDAG.

3

Allfällige Datensperren in den kommunalen Einwohnerregistern gelten auch für das kantonale Einwohnerregister.

4

Der Regierungsrat regelt den Bezug von Gebühren durch das zuständige Departement. Die maximale Gebühr für eine Einzelauskunft beträgt Fr. 20.–, für Listenauskünfte Fr. –.10 pro Person, mindestens jedoch Fr. 100.–.

5. Weitere Bestimmungen
§ 23
Prüfung der Übereinstimmung
1

Die Gemeinden arbeiten bei der periodischen Prüfung der Übereinstim­mung ihrer Einwohner- und Objektdaten sowie bei allfälligen Korrekturen mit dem Kanton zusammen.

§ 24
Kosten der Register
1

Die Gemeinden tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung der Daten der meldepflichti­gen Einwohnerinnen und Einwohner und Objekte.

2

Sie bezahlen einen kostendeckenden Betrag für die Führung ihrer Objektdaten im kantonalen System.

§ 25
Gebühren und Kosten
1

Der Regierungsrat regelt den Bezug von Gebühren durch die Gemeinde. Die maximale Gebühr für eine Einzelauskunft oder Bescheinigung beträgt Fr. 20.–, für Listenauskünfte Fr. –.10 pro Person, mindestens jedoch Fr. 100.–.

2

Anmeldungen und Auskünfte gemäss den §§ 7–13 sind unentgelt­lich.

§ 26
Strafbestimmungen
1

Bei Nichtbefolgen der Pflichten nach den §§ 7–10 trotz Aufforderung kann der Gemeinderat Bussen bis Fr. 500.– aussprechen.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27
Vollzug
1

Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Führung der Regis­ter, die Form der Meldungen, die Erhebung der Daten und die Datensicherheit, die Ausgestaltung der Ausweise und die Übernahme der Daten aus GWR, das Verfahren der Datenlieferun­gen und die Schnittstellen sowie die Wohnungsnummerierung erlassen.

2

Vor dem Erlass seiner Ausführungsbestimmungen hört der Regierungs­rat die Gemeinden an.

§ 28
Anwendbares Recht
1

Es gelten die Vorschriften des IDAG, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 29
Übergangsfrist
1

Die Gemeinden richten die elektronische Registerführung nach § 15 bis 30. Juni 2009 ein.

2

Sie sind verpflichtet, bei der Prüfung des Datenaustauschs und der Mel­devorgänge ab 1. Juli 2009 mitzuwirken. Sie haben ihre Einwohner- und Objektdaten bis 31. März 2010 auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bereinigen.

3

Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.

§ 30
Keine Anpassung bestehender Mietverträge
1

Mietverträge über Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wurden, müssen nicht mit der Wohnungsnummer gemäss § 10 lit. b ergänzt werden.

§ 31
Publikation und Inkrafttreten
1

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bezie­hungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 18. November 2008

Präsident des Grossen Rats

Markwalder

 

Protokollführer

Schmid

Datum der Veröffentlichung: 5. Januar 2009

Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2009

Inkrafttreten: 1. Mai 2009[6]

AGS 2009 S. 49